Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ der Gemeinde Marquartstein; Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Marquartstein hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Neue Ortsmitte“ in der Fassung vom 23.11.2023 mit integriertem Grünordnungsplan samt Begründung in der Fassung vom 23.11.2023 sowie mit dem Vorhabens- und Erschließungsplan in der Fassung vom 23.11.2023 wird im Sitzungssaal/Auslegungsraum, Obergeschoß, Ansprechpartner Herr Oberhorner, Bauamt, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr) zur Einsicht bereitgehalten. Dieser Raum ist barrierefrei. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08641/6995-20). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Die Unterlagen können auch im Internet unter https://www.marquartstein.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes            und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-44 BauGB) hingewiesen.

Marquartstein, den 03.05.2024

Gemeinde Marquartstein

(Siegel)

Andreas Scheck

Neue Ortsmitte VBB – Planteil 20231123 für Satzung

Neue Ortsmitte VBB – VEP 20231123 für Satzung