Vergabe eines Grundstücks im Erbbaurecht (Bieterverfahren)

 

Die Gemeinde Marquartstein vergibt das Grundstück Parzelle 4 im Gewerbe- und Mischgebiet „Am Sportplatz“ im Erbbaurecht im Höchstgebot- bzw. Bieterverfahren.

 

  1. Allgemeine Informationen

Nach Beschluss des Gemeinderates vom 23.06.2025 wird das vorbezeichnete Grundstück im Höchstgebotsverfahren im Erbbaurecht auf der Homepage der Gemeinde Marquartstein und im örtlichen Mitteilungsblatt ausgeschrieben.

Die Unterlagen können bei der Gemeinde Marquartstein, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein angefordert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung und den Erwerb des Grundstücks besteht nicht.

  1. Zulassungsvoraussetzungen

Es können nur volljährige natürliche und voll geschäftsfähige Personen oder juristische Personen ein Angebot abgeben, die auf dem Baugrundstück ein Gebäude für mindestens ein selbstgeführtes Gewerbe, mögliche weitere Gewerbeeinheiten und Wohnen bauen wollen. Die Zulässigkeit des Gewerbes richtet sich nach dem Bebauungsplan „Am Sportplatz“. Darüber hinaus werden auch Tankstellen, Vergnügungsstätten, der Betrieb von Spielhallen und Indoor-Spielplätzen ausgeschlossen.

Mit der Abgabe des Gebots, spätestens bis zwei Wochen nach Ende der Gebotsabgabefrist, ist ein Einkommensnachweis einzureichen.

Zur Abgabe eines Angebots reichen Sie Ihr Gebot für das zur Vergabe gegen Höchstgebot aufgeführte Grundstück schriftlich bei der Gemeinde Marquartstein ein.

  1. Vergabeverfahren und Fristen

Die Frist zur Abgabe von Geboten beginnt am 01.07.2025 und endet mit Ablauf des 17.08.2025. Es ist der Posteingangsstempel der Gemeinde Marquartstein maßgebend.

Das Mindestgebot des jährlichen Erbbauzinses liegt bei 14.500 EUR. Die Gebote müssen in einem Gesamtbetrag in Euro (jährlicher Erbbauzins) angegeben werden. Der Betrag ist auf volle Euro zu runden.

Wichtiger Hinweis für die Gebotsabgabe:

Fügen Sie dem ausgefüllten Bewerbungsbogen (Bewerberfragebogen Höchstgebot) bitte ihr Gebot in einem separaten, verschlossenen Umschlag („Umschlag im Umschlag“) bei, in welchem Sie auf dem Vordruck „Vergabeverfahren „Am Sportplatz, Parzelle 4 – Gebot Erbbauzins“ notieren. Dieser Umschlag muss zwingend mit der Aufschrift „Nicht öffnen – Submissionsunterlagen“ versehen werden.

Den Bewerbungsbogen sowie den Vordruck für die Gebotsabgabe erhalten Sie bei der Gemeinde Marquartstein, Rathausplatz 1, OG Hauptamt, 83250 Marquartstein. Der Umschlag mit dem Gebot wird von der Verwaltung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist geöffnet und in das laufende Bewerbungs- und Vergabeverfahren übertragen. Wird das Gebot nicht in einem separaten, verschlossenen bzw. entsprechend gekennzeichneten Umschlag eingereicht, kann dies zum Ausschluss des Gebotes vom weiteren Vergabeverfahren führen.

Sollten sich Änderungen in den Verhältnissen des Bewerbers ergeben oder das Gebot geändert werden, kann bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist ein aktualisierter Bewerberfragebogen sowie ein aktualisiertes Gebot eingereicht werden. Auf dem schriftlichen Bewerberfragebogen ist das aktuelle Datum zu vermerken. Ebenso ist zu vermerken, welche Änderungen vorgenommen wurden.

  • Eine Gebotsabgabe bzw. die Einreichung der Unterlagen per Email bei der Gemeinde Marquartstein ist nicht möglich!
  • Die Bieter versichern mit Abgabe des Gebots die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen zu. Falsche Angaben bzw. Unterlagen können zum Verfahrensausschluss führen.
  • Die berücksichtigungsfähigen Gebote werden nach Ablauf der Bewerbungsfrist ausgewertet. Es wird eine Rangliste erstellt – je höher das Gebot, desto höher ist der Platz in der Rangliste. Den Zuschlag erhält grundsätzlich der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat. Bei gleichem Gebot entscheidet das Los über die Rangfolge der Bewerbungen.
  • Die Bieter werden über das Ergebnis der vorläufigen Zuteilung informiert. Alle Bieter, die die vorläufige Zuteilung nicht ablehnen, erhalten eine Reservierungszusage von der Gemeinde Marquartstein.
  • Um die endgültige Zuteilung durch den Gemeinderat vorbereiten zu können, müssen die Bieter innerhalb von 14 Tagen ihre verbindliche Übernahmeabsicht schriftlich bestätigen. Erfolgt seitens des Bieters innerhalb der angegebenen Frist keine verbindliche Absichtserklärung, gilt das Gebot als zurückgenommen.
  • Nach Zuteilung durch den Gemeinderat vereinbart die Verwaltung mit dem Bewerber, einen Notartermin zur Unterzeichnung des Erbbaurechtsvertrages.
  • Fallen während der Zuteilungsphase ein oder mehrere Bieter aus, werden die ranghöchsten Bieter in der Reihenfolge aus der Rangliste berücksichtigt. Dieser Schritt wird so lange wiederholt, bis das Grundstück vergeben ist, bzw. bis keine Nachrücker mehr auf der Rangliste vorhanden sind. Kann nach Abwicklung des Nachrückverfahrens das Baugrundstück nicht zugeteilt werden, kann eine weitere Ausschreibung erfolgen.
  • Im Erbbauzins nicht mitenthalten und vom Bieter gesondert zu tragen, sind die für das Vertragsgrundstück anfallenden Herstellungsbeiträge nach Art. 5 KAG und den jeweils gültigen Beitragssatzungen für Wasser und Kanal. Diese werden von der Gemeinde Marquartstein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils gültigen Beitragssatzungen für Wasser und Kanal gesondert erhoben. Im Erbbauzins ebenfalls nicht mitenthalten sind ferner die Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse (innere Erschließung) für die öffentliche Abwasseranlage (Regen- und Schmutzwasserkanal inkl. Revisionsschächte) und Wasserversorgungsanlage. Diese hat ebenfalls der Bieter zu tragen.
  1. Bauverpflichtung

Die Bieter verpflichten sich vertraglich, auf dem Baugrundstück innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss (Erbbaurechtsvertrag) mit dem Bau zu beginnen. Das Baugrundstück ist innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Vertragsabschluss zu bebauen (Bauverpflichtung). In dieser Zeit sind auch die Außenanlagen fertig zu stellen

  1. Weitere Vergabebedingungen Erbbaurechtsvertrag
  • Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages kann vom Bieter zwischen 75 und 99 Jahren gewählt werden.
  • Der festgesetzte Erbbauzins erhöht oder senkt sich ohne weiteres, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt oder einer entsprechenden Nachfolgebehörde festgestellte „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ erhöht oder senkt nachfolgender Maßgabe: Ausgangsbasis für die Erbbauzinsänderung ist der z. Z. des Abschlusses dieses Vertrages zuletzt veröffentlichte Index (auf der Basis 2020 = 100). Eine Änderung erfolgt erstmals zu Jahresbeginn des zweiten auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres und sodann jeweils wieder nach Ablauf von 2 Jahren im demselben prozentualen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex im Zeitraum seit Vertragsschluss bzw.  der letzten Anpassung bis zum Monat Oktober, der der Anpassung vorausgeht, in Prozenten nach oben oder unten verändert hat.
  • Alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten, Auslagen und Steuern – einschließlich der Grunderwerbsteuer und anfallende Notarkoste gehen zu Lasten des Erbbauberechtigten.
  1. Rechtliche Hinweise

Diese Regularien begründen keine unmittelbaren Rechtsansprüche. Die Gemeinde behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Regularien zuzulassen.

Marquartstein, 23.06.2025

Andreas Scheck

Erster Bürgermeister
Gemeinde Marquartstein

Anlagen:

Bewerbungsbogen Höchstgebot Parzelle 4 – Mischgebiet Am Sportplatz

Angebotsbogen Parzelle 4 – Mischgebiet Am Sportplatz

Bebauungsplan „Am Sportplatz“:
Plandarstellung mit Legende und textlichen Festsetzungen
Begründung