Änderung Flächennutzungsplan

Genehmigung und Auslegung der 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Marquartstein für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 194/T, 251/T, 255/T, 258, 259 und 260 im Ortsteil Freiweidach

Der Gemeinderat Marquartstein hat in seiner Sitzung am 12.06.2023 die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in der Fassung vom 12.04.2023 samt Begründung mit Umweltbericht festgestellt.
Die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Marquartstein wurde vom Landratsamt Traunstein mit Bescheid vom 26.07.2023, Aktenzeichen 4.40-FNP-3-2022, gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Planfassung vom 12.04.2023 samt Begründung mit Umweltbericht genehmigt.

Die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in der Fassung vom 12.04.2023 samt Begründung mit Umweltbericht wird im Sitzungssaal/Auslegungsraum, Obergeschoß, Ansprechpartner Herr Oberhorner, Bauamt, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr) zur Einsicht bereitgehalten. Dieser Raum ist barrierefrei. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel.: 08641/6995-20). Auf Verlangen wird über den Inhalt der 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes Auskunft gegeben. Die Unterlagen können auch im Internet unter https://www.marquartstein.de eingesehen werden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wird mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung wirksam.
Auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Marquartstein, den 25.08.2023

Gemeinde Marquartstein

(Siegel)

Andreas Scheck

Erster Bürgermeister