Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Die Gemeinde Marquartstein erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

 

 

  • 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin (§ 4), und  16  ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

 

  • 2

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

  1. den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6  ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  2. den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6  ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a genannten Ausschuss führt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin, einer ihrer / seiner Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin / vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

 

  • 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung; Ortssprecher

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

 

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Grundentschädigung ein Sitzungsgeld von je  30,00 €  für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder eines Verwaltungsrats in einem Unternehmen der Gemeinde.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten in dieser Zeit eine Pauschalentschädigung von  25,00 €  je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von  25,00 €  je volle Stunde. 4Der Anspruch entsteht jeweils bei Sitzungen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr an den Tagen von Montag bis Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5) Die nachstehend ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Marquartstein erhalten für die regelmäßig über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit folgende Entschädigung:

  1. a) Gerätewart für Fahrzeuge und Ausrüstung 8,00 € je Stunde,
  2. b) Gerätewart für Atemschutz 8,00 € je Stunde,
  3. c) Gerätewart für Absturzsicherung 8,00 € je Stunde,
  4. d) Jugendwart 50,00 € je Monat.

 

 

  • 4

Erster Bürgermeister / Erste Bürgermeisterin

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit, die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.

 

 

  • 5

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

 

 

  • 6

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11. Mai 2020 außer Kraft.

 

Marquartstein, 11. Mai 2026

 

 

gez. Scheck                                                                            (Siegel)

 

S c h e c k

Erster Bürgermeister